Leerabgabe – oder doch eine Reform des Urheberrechts?

Ein Zwischenruf

Viele Fragen haben sich aufgetan im Zusammenhang mit dem Blogpost zur Leerabgabe auf Speichermedien.
Das lese ich aus den Kommentaren, Tweets und Diskussionen auf Facebook.

Rein nominal wird der Stick nicht richtig teurer. 91 Cent bis knapp 2 Euro sind verschmerzbar und halten den Preisverfall bei Speichermedien nur etwas auf. Aber das “wie” ist das, was Euch aufregt. Das ist verständlich – und mir geht es genauso. Es sind nämlich in der Spitze satte 1850%, wie eine Leserin meines Blogs ausrechnete.

Eine Frage kristallisierte sich in den Kommentaren heraus: Mit welchem Recht fordert die GEMA/ZPÜ die Abgabe ein?
Mit Recht. Mit sehr gutem Recht sogar.
Hergeleitet aus den Paragrafen 54 und 54a des Urhebergesetzes (UrhG). Da beißt die Maus keinen Faden ab.

  • § 54 Vergütungspflicht
    (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
  • § 54a Vergütungshöhe
    (1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
    (2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
    (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
    (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
    (Quelle: Internet Bundesministerium der Justiz auf der Website: http://www.gesetze-im-internet.de)

  • Bei der Qualität der heutigen Aufnahmen und der verlustfrei möglichen Kopie macht eine Leerabgabe sicher Sinn. Wenn sie den Urhebern zugute kommt.
    Nur: Warum wird die Abgabe a priori auf jedes Speichermedium erhoben?
    Kriminalisiert der Gesetzgeber hier unnötig? Oder ist die generelle Zahlungsverpflichtung nur der verdeckte Kampf gegen die Kostenlos-Kultur, die es ja so gar nicht gibt? Alleine, dass meine Leser meinen Blogpost bislang (Stand: 24.5.2012 / 15.30 Uhr) fünf Mal geflattrt haben, zeigt, dass es durchaus eine freiwillige Bezahlmentalität im Netz gibt.
    Andererseits: Würde eine freiwillig zu meldende Nutzung in Sachen Urheberrecht dann nicht nach sich ziehen, dass eine Heerschar von Stick-Spionen durchs Land ziehen würde? So ähnlich wie bei der GEZ deren Außendienstler?
    Das kann niemand wollen, oder?

    Vielleicht schafft eine Reform des Urheberrechts einen Weg, der begehbar ist. Wie das aussehen soll, weiß ich selber nicht. In mir streiten sich zu viele unterschiedliche Positionen. Klar ist nur: Ich will von meinem Schaffen leben können. Gut leben können. Es müssen nicht jeden Morgen Croissants sein, wahrlich nicht. Schwarzbrot tut es auch.
    An dieser Stelle sehe ich die Diskussion um eine Leerabgabe.

    Notabene: Ich nutze, wie es der Kommentator redaktion42 auch schon ansprach, die Cloud zum Austausch meiner eigenen Medien. USB-Stick oder Speicherkarte sind für mich oldschool und werden nur eingesetzt, wenn es gar nicht anders geht.
    Und meine Fotos veröffentliche ich seit diesem Wochenende unter der Lizenz BY-NC-SA 3.0.

    flattr this!

    In der Kategorie Kommunikation, Kultur, Medien, Musik, Social Media, Wirtschaft, Zwischenruf am 24.05.12 um 16:16 Uhr veröffentlicht.
    Es wurden folgende Tags vergeben: , , , , , , ,
    2 Kommentare

    2 Kommentare zu “Leerabgabe – oder doch eine Reform des Urheberrechts?”

    1. [...] Leerabgabe – oder doch eine Reform des Urheberrechts? « Heinrich graut's Leerabgabe – oder doch eine Reform des Urheberrechts? Ein Zwischenruf. Viele Fragen haben sich aufgetan im Zusammenhang mit dem Blogpost zur Leerabgabe auf Speichermedien. Das lese ich aus den Komment… [...]

    2. wolfgang ackermann sagt:

      Ich benutze meine USB Flashdrives ausschließlich zum Speichern eigener Dokumente und Fotos an denen ich das Urheberrecht besitze. Bekomme ich jetzt dafür Geld von der GEMA? Nein. Den selben Mist hat die Gema bereits mit CD- und DVD Brennern veranstaltet, mit denen ich früher meine Images und Backups gebrannt habe. Eine Abgabe auf MP3-Player scheint mir sinnvoll, aber dem User einfach präventiv zu unterstellen, daß er urheberrechtlich geschützte Werke auf leere Speichermedien kopiert, scheint mir gleichbedeutend mit einer Zwangsabgabe für Kunden von Ladengeschäften, die ja rein prinzipiell Ladendiebstahl begehen “könnten”.

    Hinterlasse eine Antwort

    Rimons twitter widget by Rimon Habib